Bedürfnisse Sollten Vorher Abgeklärt Werden

Bedürfnisse Sollten Vorher Abgeklärt Werden

Selbst bei Wohnsitz in der Schweiz ist die Suche nach der idealen Kranken- versicherungsdeckung nicht einfach. Bei einem Auslandaufenthalt ist es aber besonders wichtig, die Risiken Krankheit und Unfall international umfassend abzudecken um unangenehme Überraschungen für sich zu vermeiden. Dabei gibt es einige wichtige Punkte zu beachten, um unter den verschiedenen Krankenversicherungsprodukten die richtige Wahl zu treffen.

Nehmen wir einmal an, Sie seien für ein kanadisches Unternehmen seit sechs Monaten in Mexiko tätig und kürzlich für die Ferien nach Europa zurückgeflogen. In London verstauchen Sie beim Umsteigen in der Stadt den Fuss, fliegen aber trotz heftiger Schmerzen nach Toulouse weiter, wo Sie sich schliesslich in ärztliche Behandlung begeben und dann über eine Woche im dortigen Spital bleiben müssen. Damit haben Sie auch Ihre zweiwöchige, bereits bezahlte Rundreise verloren. Wüssten Sie nun, wer für Ihre Arzt- und Spitalkosten aufkommt, wer für das Rundreisearrangement, und wer den späteren Lohnausfall begleicht? Das Beispiel zeigt: wer im Ausland lebt, dort arbeitet, ein Unternehmen führt oder auch den Ruhestand geniesst, sollte versicherungsmässig möglichst breit, weltweit und insbesondere hinsichtlich Krankenversicherung mit möglichst wenigen Einschränkungen bezüglich der freien Arzt- und Spitalwahl abgedeckt sein.

Wohnsitz ist entscheidend

Bei nur vorübergehendem Auslandaufenthalt gewährleistet die jetzige Grundversicherung im Notfall – aber nur im Notfall – die entsprechende Deckung (für die Leistungen wird höchstens der doppelte Betrag der Kosten übernommen, die in der Schweiz vergütet würden). Ausserdem gibt es verschiedene Krankenkassen, die Krankheiten und Unfälle über Zusatzversicherungen umfassend abdecken. Lebt man im Ausland, ist es aber sehr von Vorteil, sich gründlich über die Versicherungsmöglichkeiten von der freien Arzt- und Spitalwahl bis zur Deckung der Medikamente zu informieren. Eine umfassende Versicherung mit freier Arzt- und Spitalwahl ist dringend zu empfehlen, da in vielen Ländern das öffentliche Gesundheitssystem nicht dem Schweizer Standard entspricht.

Das aktuelle schweizerische Krankenversicherungsgesetz, das auf dem Wohnsitzprinzip beruht, untersagt die bisherige Versicherung grundsätzlich, wenn Schweizer und Schweizerinnen ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegen. Wird der Wohnsitz hingegen in einem Land der Europäischen Union (EU), die vom Erwerbsortsprinzip ausgeht, verlegt, gelten wichtige Ausnahmen. Dabei bestehen je nach Land wiederum Unterschiede für Personengruppen, wie Grenzgänger, Arbeitslose und Rentner, sofern sie ihre Hauptrente aus der Schweiz beziehen. Sonderregelungen finden sich auch für die nichterwerbstätigen Familienangehörigen dieser Personengruppen und Angehörige der in der Schweiz erwerbstätigen Ausländer.

Sobald die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU einmal in Kraft sein werden, müssen im EU-Raum ansässige oder sich dort aufhaltende Personen, aber auch solche, die nach wie vor in der Schweiz erwerbstätig sind oder ihre berufliche Tätigkeit überwiegend in der Schweiz ausgeübt haben und keine Rente aus dem Wohnland beziehen, ihre Krankenversicherung grundsätzlich in der Schweiz beibehalten. Dasselbe wird auch für schweizerische oder Staatsangehörige der EU gelten, die vorwiegend in der Schweiz erwerbstätig sind oder waren. Schweizer Rentner, die in Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal oder Spanien wohnen, haben das Optionsrecht, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. Die nicht erwerbstätigen Angehörigen, die in Dänemark, Grossbritannien, Portugal und Schweden wohnen, haben sich im Wohnland zu versichern. Die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen von Rentnern in Spanien können sich nur mit diesen zusammen versichern lassen.

Wer trotz Wohnsitz in einem EU-Staat in der Schweiz versichert bleibt, kommt aber nicht darum herum, sich im entsprechenden EU-Wohnland registrieren zu lassen. Er erhält dann die gleichen Leistungen wie die im betreffenden Wohnland Versicherten. Hält sich nun ein solcher Auslandschweizer wieder vorübergehend in der Schweiz auf, deckt seine Versicherung nur die aus einem Notfall in der Schweiz entstandene Behandlung. Auch hier gibt es aber wieder Ausnahmen. Bei Wohnsitz in Belgien, Deutschland, Österreich oder den Niederlanden kann man sich auch nicht notfallmässig in der Schweiz behandeln lassen. Die Prämien werden je nach Wohnland abgestuft, sind aber noch nicht bekannt.

Weltweit grosses Angebot

In vielen Staaten gibt es genau wie in der Schweiz gute private Krankenversicherungen, die teilweise auch internationale Deckung bieten. Eine solche lokale Versicherung stellt meist die kostengünstigste Lösung dar. Allerdings nehmen praktisch alle diese Versicherungen nur Personen auf, die im entsprechenden Land ansässig sind. Bei erneutem Wegzug müssen diese Policen deshalb meist wieder aufgelöst werden. Ausserdem ist es vielenorts schwierig, eine wirklich international geltende freie Arzt- und Spitalwahl zu erhalten.

Ideal wäre deshalb eine von Wohnsitz und Aufenthaltsdauer unabhängige Versicherung, die eine möglichst umfassende Deckung garantiert. Die meisten Schweizer Krankenkassen bieten diesbezüglich keine Lösung. Nur wenige Schweizer Versicherer (z.B. KPT und CSS) offerieren auf privater Basis Krankenversicherungen, die auch bei Wohnsitz im Ausland abgeschlossen werden können.

Zwar gibt es weltweit ein sehr grosses Angebot an internationalen privaten Krankenversicherungen, nur sehr wenige jedoch genügen unseren Kriterien. Wir verfolgen für unsere Klienten laufend das weltweite Angebot und vergleichen Prämien und Leistungen. Dabei überzeugt insbesondere der International Swiss Medical Plan von IHI danmark a/s als eine der attraktivsten internationalen Krankenversicherungen.

Diese Versicherung ist speziell für Schweizer Expatriates entwickelt worden und bietet Leistungen entsprechend einer schweizerischen Privatversicherung, das aber bei uneingeschränkter freier Arzt- und Spitalwahl auf der ganzen Welt, unabhängig des jeweiligen Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes.

Rückkehr aus dem Ausland

Je nach Situation kommen jedoch auch andere Produkte in Frage, z.B. von CSS-AIG, KPT, ExpaCare, BUPA, und von anderen Versicherern. Beim Vergleichen der verschiedenen Angebote ist es wichtig, nicht nur auf das entsprechende Versicherungsprodukt achten, sondern ebenso auf die Erfahrung und Reputation der Versicherungsgesellschaft und deren Erfahrung im Bereich internationale Krankenversicherungen. Natürlich muss auch jeweils im Einzelfall abgeklärt werden, welches Versicherungsprodukt den individuellen Anforderungen am besten entspricht.

Das aktuelle Krankenversicherungsgesetze gibt Personen mit Wohnsitz in der Schweiz einen gesetzlichen Anspruch auf Aufnahme in die obligatorische Grundversicherung. Somit können alle Schweizerinnen und Schweizer, die aus dem Ausland zurückkehren, zumindest in die Grundversicherung Aufnahme finden. Es steht den Versicherungen jedoch frei, Personen die Aufnahme in eine private Zusatzversicherung zu verweigern. Dies bedeutet, dass z.B. ältere Personen, die nicht völlig gesund sind, kaum mehr eine über die Grundversicherung hinausgehende Deckung finden.

Vor allem deshalb ist es sehr empfehlenswert, die Versicherungssituation bereits vor der Wohnsitzverlegung ins Ausland genau zu prüfen. Man sollte so versichert sein, dass unabhängig von Wohnsitz und Aufenthalt die gewünschte Versicherungsdeckung beibehalten werden kann, unabhängig von Wohnsitz und Aufenthaltsdauer und von eventuellen weiteren Wohnsitzwechseln im Ausland oder einer späteren Rückkehr in die Schweiz.

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Was es zu beachten gibt:

  • Weltweite Deckung bei attraktiven Prämien. Wichtig: Prämien auch in höheren Altersstufen beachten!
  • Weltweit freie Arzt- und Spitalwahl ohne Einschränkungen
  • Keine Einschränkungen bezüglich Wohnsitz und Aufenthaltsdauer
  • Lebenslange Policenerneuerung, auch bei späterem Wohnsitzwechsel
  • Keine altersbedingten Prämienanpassungen ab dem 60. Altersjahr
  • Effiziente Abwicklung im Leistungsfall
  • Bekanntheitsgrad und Ansehen der Versicherungsgesellschaft sowie deren Erfahrung im internationalen Bereich

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