Wichtige Informationen zur Krankenversicherung beim Wegzug aus der Schweiz ins Ausland
Eine internationale Krankenversicherung bietet zahlreiche Vorteile und deckt die Bedürfnisse von Personen mit Wohnsitz ausserhalb ihres Heimatlandes ab. Nachfolgende Aspekte müssen dabei beachtet werden:
Wer kann eine «Internationale Krankenversicherung» abschliessen?
Eine internationale Krankenversicherung ist für Personen gedacht, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen (z.B. ein Schweizer mit Wohnsitz in Russland). Personen, bei denen Nationalität und Wohnsitz identisch sind, qualifizieren in der Regel nicht für eine solche Versicherungsdeckung (z.B. Schweizer in der Schweiz).
Was ist eine «Internationale Krankenversicherung»?
Eine internationale Krankenversicherung ist eine Heilungskosten-Versicherung (Schutz gegen die Risiken Krankheit und Unfall) auf privater Basis (i.d.R. nicht gesetzlich vorgeschrieben).
Privatversicherung versus Sozialversicherung
Bei der internationalen Krankenversicherung handelt es sich immer um ein privates Versicherungsprodukt. Es ist keine Sozialversicherung und ersetzt eine solche (i.d.R.) auch nicht, weder in der Schweiz noch im Ausland. Es wird eine sogenannte „Risikoprüfung“ durchgeführt, bevor der Versicherungsschutz in Kraft tritt. Eine Risikoprüfung bedeutet, dass im Antrag Gesundheitsfragen beantwortet werden müssen und aufgrund der Antworten (z.B. bei Vorliegen vorbestandener Krankheiten) eine Police vom Versicherer mit einem Deckungsausschluss oder einer Zusatzprämie versehen oder der Antrag abgelehnt wird.
Versicherungsleistungen/Pläne
Eine internationale Krankenversicherung verfügt über verschiedene Deckungsbausteine (Leistungsmodule), die entsprechend den persönlichen Bedürfnissen modular und flexibel zusammengestellt werden können. Je nach Wahl der Module kann ein umfassender oder ein eingeschränkter Versicherungsschutz abgeschlossen werden. Dies z.B. im Unterschied zur Schweizer Krankenversicherung (KVG), die immer eine umfassende Versicherungsdeckung beinhaltet.
Der Vorteil dieser Flexibilität: Die Prämienkosten können optimiert werden. Bei einer eingeschränkten Deckung (z.B. nur Spitaldeckung) geht der Versicherungsschutz deutlich weniger weit, als bei einer Schweizer Krankenversicherung nach KVG (mit der Konsequenz, dass gewisse Behandlungen von der Versicherung nicht gedeckt sind).
Prämien/Tarife
Die Prämien im Bereich der internationalen Krankenversicherung sind in den letzten Jahren stark gestiegen. Tarifanpassungen von 5 – 15% pro Jahr waren keine Seltenheit. Auch in Zukunft muss mit markanten Prämienerhöhungen gerechnet werden (je nach Wohnsitzland und Versicherer). Der Hauptgrund für diese Kostensteigerungen ist die (weltweite) medizinische Inflation (Kostensteigerungen auf Grund der Ausweitung des Behandlungsangebotes, neue (teurere) Medikamente, Anstieg der Nachfrage nach Gesundheitsleistungen und generelle Preissteigerungen). Faktoren, welche die Prämienkosten beeinflussen – für die Versicherten direkt sichtbar:
- Versicherte Leistungen/Umfang der gewählten Deckung, Höhe des Selbstbehaltes.
- Alter (je älter, desto teurer).
- Geografische Deckungszone (z.B. „Weltweit mit USA“ ist teurer als „Weltweit ohne USA“).
- Tarifzone (abhängig vom Wohnsitzland; z.B. Hongkong ist teurer als Thailand).
Weitere Faktoren, welche die Prämienkosten beeinflussen – für die Versicherten nicht direkt sichtbar:
- Medizinische Inflation (weltweit und über den Versichertenbestand des Versicherers).
- Schadenerfahrung des Versicherers. Diese hängt vom Versichertenbestand und von der Risikoselektion des
- Versicherers ab (je mehr ausbezahlte Leistungen, desto höher die Prämien).
- Administrationskosten und Margen des Versicherers (oft bedeuten höhere Administrationskosten auch eine bessere Service-Qualität)
Die meisten Versicherer tarifieren basierend auf Altersklassen. Mit steigendem Alter steigen auch die Prämien. Grundsätzlich werden 1-Jahresverträge angeboten (wenige Versicherer bieten auch kürzere Laufzeiten an). Die Prämienzahlung erfolgt je nach Anbieter monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. Für unterjährige Prämienzahlung wird i.d.R. ein Aufpreis verlangt (z. B. 5% für monatliche Zahlung).
Abmeldung in der Schweiz – Was geschieht mit der KVG-Deckung?
Grundsatz: Mit dem Wegzug aus der Schweiz (Abmeldung bei der Wohnsitzgemeinde) endet auch die Schweizer Krankenversicherung nach KVG. Danach besteht weder das Recht noch die Pflicht, weiterhin im KVG versichert zu sein. Auch die Zusatzversicherungen können nicht weitergeführt werden. Hier kommt die internationale Krankenversicherung zum Tragen.
Ausnahmen von dieser Regel:
- Von einem Schweizer Arbeitgeber entsandte Arbeitnehmer (Verbleib in obligatorischer AHV)
- AHV/IV/UVG/BVG-Rentner mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Land
- Studenten mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Land
Diese Kategorien von Personen bleiben (i.d.R.) KVG-pflichtig. Bitte beachten Sie aber die zeitliche Beschränkung (je nach Entsendungsland 2 Jahre, maximal 6 Jahre).
Rückkehr in die Schweiz
Bei der definitiven Rückkehr in die Schweiz unterstehen Sie wieder dem Schweizer Krankenversicherungsgesetz. Sie sind wieder KVG-pflichtig. Die internationale Krankenversicherung wird ab dem Zeitpunkt der Rückkehr (i.d.R.) wieder obsolet und kann in den meisten Fällen auch nicht mehr weitergeführt werden. KVG (obligatorisch): Unabhängig vom Alter und vom Gesundheitszustand kann bei jeder Schweizer Krankenkasse eine KVG-Deckung abgeschlossen werden.
Zusatzversicherungen nach VVG (optional): Wünschen Sie mehr als eine KVG-Deckung (z.B. eine halbprivate Spitaldeckung), können Sie bei einer Krankenkasse das gewünschte Zusatzversicherungsprodukt auswählen. Vor der Aufnahme kommt es zu einer Risikoprüfung (i.d.R. müssen Sie Gesundheitsfragen beantworten). Bei vorbestandenen Krankheiten kann Sie die Krankenkasse ablehnen oder einen Deckungsausschluss definieren (nur bei Zusatzversicherungen möglich). Zudem gibt es Eintrittsalters-Beschränkungen zu beachten (z.B. keine Zusatzversicherungen mehr ab 60 Jahren).
Es gibt internationale Krankenversicherer, welche mit Schweizer Krankenkassen über ein sogenanntes „Freizügigkeitsabkommen“ verfügen. Ein solches sieht vor, dass den Versicherten bei Rückkehr in die Schweiz ein reibungsloser Übertritt in die Zusatzprodukte der Partner-Kasse gewährt wird. Um dem Risiko einer Ablehnung oder eines Ausschlusses vorzubeugen, empfehlen wir auf diese Kooperationsabkommen und die spezifischen „Freizügigkeits-Regelungen“ zu achten. Alternativ können bei vielen Schweizer Krankenkassen die Zusatzversicherungen bei Abmeldung ins Ausland sistiert werden. Dies ist mit gewissen Kosten verbunden. Zudem sind solche Sistierungen zeitlich limitiert.