Die Patientenverfügung – im Ernstfall Optimal Abgesichert

Die Patientenverfügung – im Ernstfall Optimal Abgesichert

Jeder von uns kann irgendwann im Leben in eine Situation kommen, in der er nicht mehr in der Lage ist, eigenständige Entscheidungen zu treffen. Mit einer Patientenverfügung lässt sich für einen solchen Fall vorsorgen: In ihr wird festgelegt, welche medizinischen Massnahmen im Falle der Einwilligungsunfähigkeit erwünscht sind oder unterbleiben sollen. Auch, wer gegebenenfalls die Entscheidung über das Aufrechterhalten lebenserhaltender Massnahmen treffen soll lässt sich in einer Patientenverfügung festhalten. Diese Aufgabe übernimmt gewöhnlich ein naher Angehöriger – es gibt aber eine Alternative, die noch wenig bekannt ist: Der medizinische „Schutzpatron”, der als unabhängiger Bevollmächtigter Angehörige entlasten und kompetent im Sinne des Patienten entscheiden kann.

Was ist eine Patientenverfügung und wozu dient sie?

In der Schweiz besteht seit 2013 die Möglichkeit, mit einer Patientenverfügung für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit Vorsorge zu treffen. Grundlage dafür ist das Erwachsenenschutzrecht, dessen einzelne gesetzliche Regelungen Bestandteil des Zivilgesetzbuches (ZGB) sind. Hilfs- und Schutzbedürftigkeit liegt nach dem Erwachsenenschutzrecht dann vor, wenn eine Person ihre Angelegenheiten nur mehr zum Teil oder gar nicht besorgen kann. Im engeren Sinn trifft das besonders auf Personen zu, die nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung nicht in der Lage sind, über medizinische Massnahmen zu entscheiden oder diese mit ihren behandelnden Ärzten zu besprechen.

Eine gültige Patientenverfügung ist nur an wenige formale Kriterien gebunden: Sie muss schriftlich erstellt werden und gilt unbegrenzt oder bis eine neue Verfügung die letzte Version ersetzt, Ergänzungen sind dabei ebenso möglich wie ein Widerruf. Das Vorhandensein einer Patientenverfügung kann anschliessend auf der Versicherungskarte gespeichert werden, so dass Ärztinnen und Ärzte im Notfall darüber informiert sind und sofort darauf zugreifen können. Sie müssen die vom Patienten, von der Patientin verfügten Behandlungs- und Vertretungswünsche in jedem Fall beachten.

Inhaltlich sollte man beim Erstellen einer Patientenverfügung darauf achten, nicht allzu sehr in medizinische Details zu gehen und keine konkreten Behandlungsoptionen aufzulisten, da sich der Stand der Wissenschaft in diesem Bereich sehr rasch verändert. Es reicht aus, wenn der Patientenwille für bestimmte Szenarien eindeutig erkennbar ist.

Eine Vertrauensperson als Vertreter bestimmen – ist das sinnvoll?

Mit einer Patientenverfügung kann die Entscheidung für oder gegen bestimmte medizinische Behandlungen auch an eine Vertrauensperson delegiert werden. Tritt der Fall der Einwilligungsunfähigkeit ein, entscheidet die bezeichnete Person anstatt des Patienten, der Patientin darüber, wie die medizinische Behandlung im Weiteren ablaufen soll. Der genannten Vertrauensperson kommt dabei eine hohe Verantwortung zu: Sie soll nicht nur die Interessen und Wünsche der entscheidungsunfähigen Person so gut wie möglich berücksichtigen, sondern muss auch medizinische Kriterien für die Sinnhaftigkeit bestimmter Behandlungen nachvollziehen können.

Hier rückt ein problematischer Aspekt der Patientenverfügung in den Fokus: So sinnvoll die Möglichkeit, eine Verfügung für den Ernstfall zu erstellen, an sich ist – gerade für nahestehende Personen ist es in einer psychisch ohnehin belastenden Situation oft sehr schwierig, den Anforderungen der Vertretung gerecht zu werden. Auch wenn sich die Anzahl der Personen, die eine Patientenverfügung erstellen, in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht hat, liegt sie derzeit immer noch unter fünfzig Prozent. Dabei dürfte neben der Unkenntnis über die rechtlichen Bestimmungen auch die Angst, Familienmitglieder durch eine solche Verfügung zu überfordern, mitspielen.

Wer soll im Falle des Falles über medizinische Massnahmen entscheiden?

Natürlich ist es in erster Linie eine Vertrauensfrage, von wem man im Ernstfall vertreten werden möchte. Es liegt daher nahe, eine Person zu bestimmen, die über die eigenen Wünsche besonders gut Bescheid weiss. Allerdings bietet der heutige Stand der medizinischen Wissenschaft sehr viele intensivmedizinische und/oder lebensverlängernde Behandlungsoptionen, die in ihrer individuellen Sinnhaftigkeit und ihren Konsequenzen für die Lebensqualität des Patienten für Laien schwer zu beurteilen sind. In der Patientenverfügung bestimmte Vertreter müssen aber Entscheidungen wie jene über künstliche Beatmung, Reanimation, Ernährung und Flüssigkeitszufuhr in der Sterbephase mittragen – in den allermeisten Fällen, ohne selbst ausreichendes medizinisches Fachwissen zu besitzen.

Wird jemand aus dem Kreis der Angehörigen zum rechtlichen Vertreter für den Fall der Urteilsunfähigkeit bestimmt, sind medizinisch kompetente und unabhängige Entscheidungen somit nicht garantiert. Selbst bei ausführlicher Beratung durch die behandelnden Ärzte kann es zu Unsicherheit und Überforderung kommen, wodurch die Letztentscheidung oft wieder an das Behandlungsteam zurückgespielt wird. Es ist nicht auszuschliessen, dass bei der Entscheidungsfindung für oder gegen eine bestimmte therapeutische Massnahme schlussendlich auch wirtschaftliche Kriterien eine Rolle spielen, etwa von Behandlungsoptionen mit geringen Erfolgsaussichten und hohen Kosten abgeraten wird oder kostengünstige, eventuell Nutzen bringende Therapien nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden.

Fazit: Eine Vertretungsperson, die kein medizinisches Fachwissen besitzt, kann trotz bester Absichten Entscheidungen für einen nicht äusserungsfähigen Patienten nur nach „Bauchgefühl” treffen – und damit im schlimmsten Fall ungewollt gegen seine Interessen handeln.

Die „Patient Guardianship” von SIP: Kompetente Vertretung durch unabhängige Fachärzte

Eine professionelle Alternative zur Bestimmung eines Angehörigen als Vertretungsperson ist die „Patient Guardianship” von SIP. Im Rahmen der „Patient Guardianship” haben wir gemeinsam mit dem Universitätsklinikum Frankfurt eine Patientenverfügung entwickelt, bei der die Vertretungsbefugnis von SIP übernommen wird. Das bedeutet, dass wir im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit sofort einen Experten, eine Expertin aus unserem grossen Netzwerk aus Vertrauensärzten kontaktieren und dieser sich umgehend mit Ihrem Fall befasst.

Mit der „Patient Guardianship” ist sichergestellt, dass die Entscheidung über Behandlungen und lebenserhaltende Massnahmen in Ihrem Sinne und nach den von Ihnen formulierten Vorgaben von einem unabhängigen Fachspezialisten getroffen wird, der in keinem Arbeits- oder sonstigem Abhängigkeitsverhältnis zu der Klinik, in der Sie behandelt werden, steht. Sie und Ihre Angehörigen können daher sicher sein, zu jedem Zeitpunkt der Therapie eine fachlich hochqualifizierte Vertrauensperson zur Seite zu haben, die keinerlei ökonomische Vor- oder Nachteile durch die zu treffenden Entscheidungen hat.

Selbstverständlich können Ihre Angehörigen, sofern Sie das wünschen, weiterhin in alle Entscheidungen mit einbezogen werden – Sie delegieren lediglich die medizinische Letztentscheidung, an die das behandelnde ärztliche Personal dann gebunden ist.

Einer weiterer grosser Vorteil dieser Vertretungsoption: Mit einer „Patient Guardianship” von SIP sind Sie und Ihre Familie im medizinischen Ernstfall nicht nur optimal und umfassend abgesichert, Sie vermeiden auch komplizierte, zeitaufwändige und kostenintensive Rechtswege, die notwendig werden, wenn keine Patientenverfügung erstellt wird. Das Fehlen einer solchen Verfügung führt nämlich nicht – wie oft fälschlich angenommen – zu einer automatischen Vertretung durch die nächsten Angehörigen. Vielmehr muss in so einem Fall das Gericht entscheiden, wer als Stellvertreter zu betrauen ist – und dabei kann wertvolle Zeit verloren gehen. Eine qualifizierte Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Behandlung des Patienten durch eine fachlich versierte Person wird damit unter Umständen verunmöglicht.

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